Säule 3a: nachträgliche Einzahlungen Säule 3a: nachträgliche Einzahlungen
Ab dem Jahr 2026 tritt eine bedeutende Neuerung in Kraft: Zum ersten Mal können Beitragslücken rückwirkend geschlossen werden. Das schafft mehr Flexibilität in der Vorsorge und eröffnet attraktive Steuervorteile.
Was ändert sich ab 2026?
Viele Erwerbstätige nutzen die Säule 3a, um fürs Alter vorzusorgen und gleichzeitig Steuern zu sparen. Doch nicht immer gelingt es, den Maximalbetrag einzuzahlen – sei es wegen eines Stellenwechsels, Teilzeitbeschäftigung oder anderer Gründe. Ab dem Jahr 2026 dürfen Sie erstmals für vergangene Jahre in die Säule 3a einzahlen. Nachzahlungen sind bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich, beginnend mit Lücken aus dem Steuerjahr 2025. Damit lassen sich Vorsorgelücken gezielt auffüllen. Ein Plus für die Altersvorsorge und die Steuerplanung.
Ein Beispiel aus der Praxis
Nachzahlungen sind in folgenden Fällen möglich
- Die Möglichkeit zur Nachzahlung besteht erstmals im Beitragsjahr 2026, um Lücken aus dem Jahr 2025 zu schliessen. Davor entstandene Lücken können nicht nachbezahlt werden. Es können somit keine Lücken vor dem Jahr 2025 geschlossen werden.
- Auch für Nachzahlungen in die Säule 3a gilt: Sie müssen über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen – sowohl im Jahr der Einzahlung als auch in dem Jahr, für welches Sie nachträglich einzahlen möchten.
- Nachzahlungen in die Säule 3a sind jährlich bis zur Höhe des sogenannten «kleinen Beitrags» erlaubt. Dieser liegt aktuell bei 7258 CHF und gilt auch für Erwerbstätige ohne Pensionskasse.
- Bevor Sie eine Nachzahlung leisten können, müssen Sie den regulären Jahresbeitrag für das entsprechende Jahr vollständig einbezahlt haben.
- Die Nachzahlung ist, ebenso wie der reguläre Jahresbeitrag, vollständig vom steuerpflichtigen Einkommen abziehbar.
- Wenn Sie nicht die maximal zulässigen Beiträge in Ihre Säule 3a einzahlen, können Sie dies in Zukunft bis zu zehn Jahre rückwirkend nachholen.
- Nachzahlungen sind nur möglich, solange noch keine Altersleistungen bezogen wurden.
- Vorbezüge für Wohneigentum oder Selbständigkeit können nicht nachbezahlt werden.
- Pro Jahr ist nur einmal eine Nachzahlung möglich. Hingegen dürfen Sie Beitragslücken von mehreren Jahren mit einer Nachzahlung schliessen.
Wie hoch darf eine Nachzahlung sein?
Jahr
Nachzahlungsbetrag maximal
2025
7258 Franken
Nachzahlungsbetrag maximal
7258 Franken
Worauf sollten Sie besonders achten?
Aufschub und Nachzahlungen lohnen sich nicht in jedem Fall gleichermassen. Wer seine Einkommensentwicklung nicht berücksichtigt, riskiert ungenutzte Abzüge. Auch die Steuerprogression kann eine Rolle spielen. Deshalb lohnt es sich, die eigene Situation sorgfältig zu prüfen und die Nachzahlungen optimal zu planen.
Wir sind für Sie da.
Unsere Vorsorgespezialistinnen und -spezialisten analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihre individuelle Ausgangslage: Bestehen Beitragslücken? Welche Nachzahlungen sind steuerlich sinnvoll? Und wie fügt sich das Ganze in Ihre langfristige Vorsorge- und Steuerplanung ein?
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